Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bejahte in seinem Beschluss vom 15.06.2021 – 4 B 40/21 das Vorliegen eines Gewässers i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG.
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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22.12.2021 - 9 A 3/20 MD bestand in dem zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Befreiung von der Trinkwasserversorgung für Bestandskunden.
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Derzeit sorgt der Ukraine Krieg für massive Material- und Kraftstoffpreisexplosionen und Probleme in den Lieferketten bei wichtigen Rohstoffen.
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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 04.02.2022 in zwei Verfahren (9 A 65/20 MD und 9 A 64/20 MD) entschieden, dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten über besondere Herstellungsbeiträge rechtswidrig sind.
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Der Krieg in der Ukraine wirkt sich derzeit massiv nicht nur auf die Lieferung von Materialien für deutsche Baustellen, sondern auch auf deren Preise aus.
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Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, weil die streitige, auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützte Anordnung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei, insbesondere komme eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage aufgrund eines Altrechts zur Gewässerbenutzung nach § 20 WHG nicht in Betracht.
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Eine Immobiliengesellschaft erwarb ein im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegenes Grundstück, das mit einem Mietshaus aus dem Jahre 1889 bebaut war.
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Die Vergabekammer Berlin hat mit Beschluss vom 18.08.2021 zum Aktenzeichen VK B 1-15/21 entschieden, dass bei der Beschaffung von Rechtsberatungsleistungen im Bereich des Vergaberechts die Form von Erfahrungen in bestimmten Rechtsgebieten als Wertungskriterien gefordert werden können.
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 03.11.2021 (Az.: 1 BvL 1/19) entschieden, dass die Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Eintritt des abzugeltenden Vorteils gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstößt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 06.10.2021 in zwei Verfahren aus Brandenburg (BVerwG 9 C 9.20) und Sachsen-Anhalt (BVerwG 9 C 10.20) entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gilt.
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