AG München: Verkehrssicherungspflichten im Biergarten – wenn der Gast mit Bierbank kippt

Bei Streitigkeiten im Schadensersatz- und Haftungsrecht sind "Verkehrssicherungspflichten" allgegenwärtig. Vereinfacht gesagt soll derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, das ihm Mögliche veranlassen, um absehbare Schäden anderer Personen zu verhindern.

Das Amtsgericht München (Urt. 15.04.2022 - Az. 159 C 18386/21) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Betreiber eines Münchener Biergartens seine Verkehrssicherungspflichten verletzte und dem Kläger in der Folge für einen erlittenen Unfall Schadensersatz sowie Schmerzensgeld schuldete.

Zugrunde lag dem Rechtsstreit der Besuch des Klägers, dessen Tochter und dessen Ehefrau in einem Biergarten. Die Tochter und der Kläger setzten sich auf dieselbe Bank. Als die Tochter jedoch aufstand, waren die Gesetze der Physik nicht auf Seiten des Klägers. Die Bank kippte, der Kläger stürzte zu Boden und verletzte sich. Der Kläger sah die Schuld bei dem Betreiber des Lokals, denn dieser habe nicht für die Standsicherheit der Bierbank gesorgt.

Der Kläger forderte vom Betreiber des Lokals ca. 1.000 Euro Schadensersatz für ärztliche Behandlungen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Streitentscheidend war, dass der Kläger eine für den Unfall ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht beweisen konnte. Diese war in Betracht gekommen, sofern das Kippen der Bank für den Betreiber des Lokals vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein könnte.

Im Gegenteil gab jedoch der zuständige Schichtleiter des Beklagten an, dass er persönlich vor der Öffnung des Lokals noch die Tische und Bänke kontrolliert habe und diese "standsicher" gewesen seien. Die Frage, ob die Bierbank zum Teil auf Schotter und zum Teil auf Dielen stand und damit möglicherweise nicht "standsicher" war, konnte das Gericht - zulasten des Klägers - nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen.

Für den Unfall des Klägers musste der Beklagte somit keinen finanziellen Ausgleich - weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld - zahlen.

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