BAG: Folgen von Verstößen gegen die Nachweispflicht – Ausschlussfrist

Mit seinem Urteil vom 22.09.2022 – 8 AZR 4/21 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass arbeitsrechtliche Ausschlussfristen wesentliche Vertragsbedingungen im Sinne des Nachweisgesetzes in der alten Fassung mit Gültigkeit bis zum 31.07.2022 sind und zu vermuten ist, dass der Arbeitnehmer ihm bekannte Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte, wenn der Arbeitgeber den Nachweis der Ausschlussfrist gesetzeskonform erteilt hätte.

Das zur alten Fassung des Nachweisgesetzes ergangene Urteil lässt sich auch auf die neue Fassung übertragen. Darüber hinaus wird absehbar, dass beispielsweise versäumte Nachweise zu Kündigungs- oder Klagefristen (insbesondere gemäß §§ 7, 4 KSchG) Schadensersatzpflichten und Vermutungen, welche dem Arbeitnehmer die Darlegung und Beweisführung erleichtern, auslösen können.  

Dem Rechtsstreit lag zugrunde, dass in einem Arbeitsvertrag auf die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung verwiesen wurde, wo sich auch eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen befand. Der Arbeitsvertrag wies jedoch nur allgemein auf das Regelwerk hin, nicht jedoch konkret auf die Ausschlussfrist.

Der Arbeitnehmer erkannte im Jahr 2015, dass ihm wahrscheinlich seit dem Jahr 2002 zu wenig Lohn gezahlt worden war. Vorher hatte er davon keine Kenntnis. Der Arbeitgeber hingegen war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht eingehalten hatte.

Die Klage des Arbeitnehmers hat keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte zwar fest, dass der Arbeitnehmer seit dem Jahr 2004 ein höheres Entgelt hätte bekommen müssen. Jedoch folgte das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des beklagten Arbeitgebers, wonach die Ausschlussfrist nicht gewahrt sei. Dazu führte es aus, dass dem Arbeitnehmer zwar ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, sofern der Arbeitgeber nicht eine Ausschlussfrist als wesentliche Vertragsbedingung nachweist. Insoweit sei auch zu vermuten, dass der Arbeitnehmer ihm bekannte Ansprüche fristgemäß geltend gemacht hätte. Allerdings müsse der Arbeitnehmer insoweit darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er in diesem Fall auch ihm nicht bekannte Ansprüche geltend gemacht hätte, denn soweit reichten die naheliegenden Vermutungen bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz nicht.

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