BVerwG: Ortsrandbebauung erschwert

Im Jahre 2017 trat § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft. Diese Vorschrift erleichtert die Planung von Wohnbauflächen bis zu 10.000 m², wenn diese sich „an im Zusammenhang gebaute Ortsteile“ anschließen. Die Regelung in ihrer aktuellen Fassung ist befristet. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB konnte nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss ist bis Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen. Die Regelung ist umstritten. Umweltverbände beklagen „Flächenfraß“, Kommunen und Wohnungswirtschaft freut in Zeiten des Wohnungsmangels die Möglichkeit zur beschleunigten Planung.

Der baden-württembergische Landesverband des BUND ging gegen einen von der Gemeinde Gaiberg nach 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassenen Bebauungsplan vor und siegte nun vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Juli 2023- 4 CN 3.22). Die Vorschrift verstößt - so im Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht - gegen europäisches Recht, weil für Bebauungspläne der in § 13b BauGB festgelegten Art eine Umweltprüfung nicht vorgesehen ist. Die Gemeinde Gaiberg hätte also nach dem Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bebauungspläne nach § 13b Bundesbaugesetz regelmäßig rechtswidrig. Im Einzelfall bleibt zu prüfen, ob der Fehler innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB überhaupt gerügt wurde und ob eine Heilung des Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB möglich ist.

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