Landgericht Koblenz: Mieter muss für Kratzer im Aufzug zahlen

Mit Urteil vom 24.04.2023 (Az. 4 O 98/21) hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass ein Mieter, der beim Auszug die Aufzugkabine des Fahrstuhls beschädigt hatte, die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 13.550,00 € an den Vermieter zu zahlen hat.

Im konkreten Fall entstanden beim Auszug des Mieters durch die Nutzung des vier Jahre alten Fahrstuhls zum Möbeltransport diverse Kratzer an der Edelstahlverkleidung der Seiten- und Hinterwand. Der Eigentümer wollte deshalb die gesamte Innenverkleidung austauschen lassen, der Kostenvoranschlag belief sich auf insgesamt 13.500,00 €.

Der Mieter verweigert die vollständige Zahlung der Reparaturkosten mit Verweis darauf, dass es sich bei den entstandenen Kratzern lediglich um optische Beeinträchtigungen handle und der vollständige Austausch der Innenverkleidung unverhältnismäßig sei. Ausreichend sei die Anbringung einer Wandverkleidung, um die Schäden zu kaschieren. Die Haftpflichtversicherung des Mieters zahlte nur einen Teilbetrag i.H.v. 5.000,00 €; der Vermieter erhob Klage vor dem Landgericht Koblenz.

Das Landgericht Koblenz holte ein Sachverständigengutachten ein, ausweislich dessen die vom Beklagten vorgeschlagene Anbringung einer Wandverkleidung ausscheide, weil mit einer solchen Maßnahme die Statik beeinträchtigende Gewichtsveränderungen an der Kabine einhergingen. Dem bestehende Anspruch des Vermieters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands stünden auch keine unverhältnismäßigen Kosten entgegen, da es sich im konkreten Fall um erhebliche optische Beeinträchtigungen handle und zudem die Reparaturkosten hinter dem Zeitwert des Aufzugs i.H.v. 17.000,00 € zurückblieben.

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