OVG Bautzen zur Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis: tatsächliche Nutzung am 16.02.1993 maßgeblich

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem von uns vertretenen Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2023 – 1 A 552/21 erneut die Voraussetzungen zur Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen nach § 53 Abs. 1 SächsStrG entschieden.

Streitig war die Eintragung eines Straßenrandstreifens in das kommunale Bestandsverzeichnis für die Gemeindestraßen. Nach einer Beweisaufnahme mit Ortsbesichtigung im Jahr 2020 hatte das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass die Eintragung zu Recht erfolgte. Der hiergegen von dem Grundstückseigentümer gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Senat hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach es für das Tatbestandsmerkmal der ausschließlich öffentlichen Nutzung einer Straße nach § 53 Abs. 1 SächsStrG maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung durch die Allgemeinheit am Stichtag 16. Februar 1993 ankommt, sodass im Einzelfall selbst eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte die übergangsrechtlich begründete Qualifizierung als öffentliche Verkehrsfläche begründen oder ausschließen könne. Entscheidend sei, ob eine bestehende Wegeanlage am Stichtag ausschließlich der öffentlichen Nutzung diente, was nach der örtlichen Verkehrsanschauung zu beurteilen sei. Eine ausschließlich öffentliche Nutzung am Stichtag setze voraus, dass ein nicht näher bestimmter Personenkreis die Verkehrsfläche ohne besondere Zulassung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten benutzen durfte. Eine Nutzung durch einen beschränkten Personenkreis – Anlieger – beinhalte grundsätzlich keinen Gemeingebrauch, sondern eine subjektive Auswahl des begünstigten Personenkreises im Sinne eines Interessentenweges, wobei es auf die genaue Anzahl der Nutzer nicht ankomme.

Diese Voraussetzungen sahen die Gerichte in dem Streitfall als gegeben an. Dabei war unerheblich, dass es sich bei der Straße im Zeitpunkt der Eintragung um eine Sackgasse handelte. Dies war am 16.02.1993 noch anders, sodass die Eintragung rechtmäßig erfolgen konnte.

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