VG Ansbach – Fotografieren von Falschparkern

Mit seiner Entscheidung vom 02.11.2022 (AZ.: AN 14 K 22.468) hatte das Verwaltungsgericht Ansbach die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Fotografierens von Falschparkern zu beurteilen.

Geklagt hatte eine Privatperson, welche regelmäßig Fahrrad fuhr und hierbei mehrfach Fahrzeuge fotografierte, die verbotswidrig geparkt waren. Die Aufnahmen leitete der Kläger sodann unter Anzeige einer Ordnungswidrigkeit per E-Mail an die zuständige Polizeidienststelle weiter. Dem Anfechtungsurteil selbst lag eine Verwarnung des Klägers nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO durch die Aufsichtsbehörde zugrunde, in dem diese geltend machte, der Kläger habe in den sechs streitgegenständlichen Fällen durch das Fotografieren und Weiterleiten der Kfz-Kennzeichen personenbezogene Daten in unzulässiger Weise verarbeitet und damit gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verstoßen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch sein Handeln nicht gegen Datenschutzrecht verstoßen hat. Zwar stellt die Übermittlung der Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge an die Polizei eine Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Kfz-Kennzeichen den Halter des Fahrzeuges (wenn auch unter Zuhilfenahme behördlicher Auskünfte) zweifelsfrei identifizieren lässt und somit ein personenbezogenes Datum ist. Die Verarbeitung ist jedoch in diesem Fall durch den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. F DS-GVO gerechtfertigt und somit rechtmäßig, da das Anzeigerecht des Klägers nach § 158 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen darstellt. Insoweit sind anders als nach dem Verständnis im deutschen Recht vom unionsrechtlichen Begriff der Straftaten auch solche Tatbestände umfasst, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des deutschen Rechts verwirklichen würden.

Es stehen auch keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen entgegen. Ein Überwiegen der Interessen der betroffenen Person über das Interesse des Verantwortlichen kann dann gegeben sein, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr, sodass Fahrzeughalter damit rechnen müssen, dass ein Parkverstoß dokumentiert und zur Anzeige gebracht wird.
Letztlich war dem klägerischen Interesse daran, anhand der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen bereits deshalb einiges Gewicht zuzusprechen, weil sich dieses berechtigte Interesse explizit im Erwägungsgrund 50 S. 9 der DS-GVO wiederfindet.

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