Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 12.12.2019 -9 B 53.18 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Erschließungsbeitragsrecht und dem Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage befasst.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschlüssen vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 und vom 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13 in Bezug auf die Rechtslage nach dem bayrischen und brandenburgischen Kommunalabgabengesetz entschieden, dass eine vom einfachen Recht zugelassene zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen lange nach Erlangung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße.
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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 04.02.2020 - 5 A 1130/17 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18.09.2017 – 13 K 934/16 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht hält folgende Rechtsfrage des beklagten Abwasserzweckverbands für klärungsbedürftig: Regelt § 43 Abs. 1 AbwS bereits seinem Wortlaut nach, dass die nachweislich nicht eingeleitete Wassermenge bereits bei der Bemessung der Schmutzwasserhöhe nach § 47 Abs. 1 AbwS abzusetzen ist?
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Das Oberlandesgericht Dresden hat in den Urteilen vom 13.12.2019 – 9 U 280/19 und 9 U 1151/18 entschieden, dass einem Abwasserentsorger ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Straßenbaulastträger zusteht, soweit das Straßenoberflächenwasser über die öffentlichen Abwasseranlagen entsorgt wird.
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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Beschluss vom 04.12.2019 – 2 L 45/18 eine Satzung über die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für rechtswidrig befunden.
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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 26.09.2019 – 2 L 19/18 die sog. Zwei-Naturen-Theorie abgelehnt. Seiner Auffassung nach kann einem Gewässer neben der Gewässerfunktion keine Entwässerungsfunktion zukommen. Beide Funktionen würden sich gegenseitig ausschließen.
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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27.08.2019 – 4 A 891/16 den Bescheid der Stadt Leipzig über eine Gewässerunterhaltungsabgabe aufgehoben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt die Klägerin nicht der Abgabepflicht, weil sie nicht alle nach § 1 Abs. 2 der Abgabensatzung (GUS) dafür kumulativ erforderlichen drei Voraussetzungen erfüllt. Abgabepflichtig sind nach der genannten Bestimmung Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken. Sie müssen darüber hinaus Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG sein und schließlich müssen ihnen durch die Gewässerunterhaltung Vorteile erwachsen. Der Abgabenpflicht der Klägerin steht entgegen, dass sie nicht Inhaberin von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen ist.
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Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 – 4 A 1403/18 – befasst sich unter anderem mit dem die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer voraussetzenden Innehaben einer Zweitwohnung.
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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 10.09.2019 – 4 A 1403/18 – auch mit der Zulässigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer befasst.
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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 10.09.2019 – 4 A 1403/18 mit dem Begriff der Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts befasst.
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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich im Anschluss an sein Urteil vom 20.05.2019 – 5 A 100/16 – in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 08.07.2019 – 5 A 101/16) mit der Erhebung von Abwassergrundgebühren für leerstehende Gebäude (hier wiederum: Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten) befasst.
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