Aktivitäten für NPD und JN als Kündigungsgrund? Ja, aber …

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger, der Mitglied der NPD ist, war seit 2003 beim Land Baden-Württemberg in der Finanzverwaltung tätig. Er war zuständig für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen. Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses hatte er sich in einer Erklärung zu den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben, er sei nicht Mitglied einer Organisation, die die Grundordnung bekämpfe. Im Oktober 2007 mahnte das Land Baden-Württemberg den Kläger wegen verschiedener Aktivitäten für die NPD und die JN ab. Im Mai 2008 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Kläger habe durch Teilnahme an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Zudem focht das Land den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Die Anfechtung des Arbeitsvertrages hat das Bundesarbeitsgericht, wie schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Vorinstanz, in seiner Entscheidung vom 12.05.2011, Aktenzeichen: 2 AZR 479/09, nicht anerkannt, weil dem Kläger „Arglist“ nicht nachgewiesen werden konnte. Auch ein Grund zur Kündigung liege nicht vor. Der Kläger habe jedenfalls nach seiner Abmahnung bis zum Zugang der Kündigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bekämpfen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen werden könne. Ob die NPD und ihre Jugendorganisation als verfassungsfeindlich einzustufen seien und ob das abgemahnte Verhalten deutlich gemacht habe, dass der Kläger mögliche verfassungsfeindliche Ziele der NPD aktiv unterstütze, war nicht zu entscheiden.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vor. Die schriftliche Begründung des Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Man wird aber bereits jetzt einem öffentlichen Arbeitgeber, der die Kündigung eines Bediensteten wegen aktiven Eintretens für eine verfassungsfeindliche Partei beabsichtigt und der sich nicht – wie das Land Baden-Württemberg – in den Fallstricken des Arbeitsrechts verheddern will, die intensive Lektüre der Urteilsgründe anraten dürfen.

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