Amtshaftung bei unzureichender Kanaldimensionierung

Mit Endurteil des Landgerichts Dresden vom 15.04.2015- 5 O 2917/09 wurde ein seit dem Jahr 2009 anhängiger Rechtsstreit beendet, in dem der Kläger Ersatz für Überschwemmungsschäden auf seinem Grundstück begehrte.

Der Kläger hatte sein Grundstück mit Hanglage 2005 erworben. Neben dem Grundstück verlaufen zwei Straßen, die im Tiefpunkt auf der Höhe der Grundstückseinfahrt des klägerischen Grundstücks zusammentreffen. In den Straßen ist ein Mischwasserkanal verlegt, der das gesamte Abwasser der Anlieger und das Niederschlagswasser der umliegenden Wege aufnimmt. Bei Starkregenereignissen im Juni 2008 und im August 2009 lief über das Grundstück des Klägers Regenwasser ab und verursachte erhebliche Schäden. Mit seiner Klage begehrte er Ersatz der Schäden aus dem Jahr 2009 in Höhe von über 108.000,00 €. Mit Urteil vom 29.06.2011 hatte das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil ab und erklärte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt (Urteil vom 31.07.2013 - 1 U 1156/11).

Der beklagten Gemeinde obliege gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a.F. die Abwasserbeseitigungspflicht als hoheitliche Aufgabe. Hieraus folge die drittschützende Amtspflicht, die Grundstückseigentümer im Rahmen des Zumutbaren vor einer Überschwemmung durch aus dem öffentlichen Straßenraum abfließendes Niederschlagswasser zu schützen. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer Abwasseranlage habe die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen. In den Schutzbereich der Amtshaftung fielen auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass Regenwasser infolge unzureichender Kapazität oder Aufnahmefähigkeit der Kanalisation ungefasst auf anliegende Grundstück dringt. Eine Regenwasserkanalisation sei derart einzurichten und zu unterhalten, dass diese in der Lage ist, die örtlich anfallenden Niederschlagsmengen aufzunehmen und für die Anliegergrundstücke gefahrlos abzuleiten. Bei der Ermittlung der erforderlichen Leitungseigenschaften sei grundsätzlich von der Gesamtmenge des abzuführenden Wassers auszugehen. Diese ergebe sich zum einen aus den Niederschlagswerten, wie sie sich aus der Wetterstatistik entnehmen lassen. Zum anderen seien aber auch die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebietes, die Wasserführung, die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen, aber auch die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen zu berücksichtigen. Zwar müsse der Leitungsquerschnitt nicht so groß gewählt werden, dass auch Wassermengen bei einem katastrophenartigen Unwetter (Jahrhundertereignis) aufgenommen werden können. Unzureichend sei aber in jedem Fall eine Auslegung der Leitungsanlage anhand eines Berechnungsregens von nur einem Jahr, weil dies im Extremfall darauf hinauslaufe, dass die Anlieger einmal jährlich eine Überschwemmung hinnehmen müssten. Maßgeblich sei eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände. Ein Rückgriff auf allgemeine Regeln verbiete sich jedenfalls dann, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, dass anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, dass es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt.

Diese Grundsätze seien auch auf Altanlagen anzuwenden. Spätestens nach einem Schadensereignis müsse die Anlage überprüft und bei einer fehlerhaften Dimensionierung des Rohrleitungssystems oder einer fehlerhaften Anlage der Straßeneinläufe fachgerecht den tatsächlichen Erfordernissen angepasst werden.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte hierzu mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, die eine unzureichende Dimensionierung belegten. Aufgrund der bereits im Jahr 2008 erfolgten Überschwemmung des klägerischen Grundstücks hätte die Gemeinde eine Überprüfung und Anpassung der Abwasseranlage vornehmen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, sodass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Wegen der Höhe der entstandenen Schäden hatte das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden zurückverwiesen. Dieses stellte mit Urteil vom 15.04.2015 fest, dass der Kläger die Kosten für die Neuherstellung einer Trockenmauer in Höhe von etwa 97.000 €, für die Wiederherstellung der Frostschutzschicht, für Reinigungsarbeiten, für die malermäßige Instandsetzung und für sonstige Aufwendungen in Höhe von weiteren 11.000 € verlangen könne.

Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden sollte daher spätestens nach einem Schadensereignis geprüft werden, ob die vorhandenen Abwasseranlagen ausreichend dimensioniert sind. Die Überprüfung und deren Ergebnisse sollten dokumentiert werden, damit sie bei späteren Schadensereignissen herangezogen werden können.

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