Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung im Bereich der Zuwendungen

Der sächsische Gesetzgeber hat zum 09.05.2015 eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2014 korrigiert. Mit dem zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurden Regelungen zur Annahme und Einwerbung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen eingeführt, die die Kommunen vor erhebliche Herausforderungen stellten (vgl. hierzu Schmuck, SächsVBl 2014, 280). So war zum Beispiel nach § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO für die Entscheidung über die Annahme eines Angebotes einer Zuwendung ausschließlich der Gemeinderat zuständig. Dies führte insbesondere bei geringwertigen Zuwendungen zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand.

§ 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO wurde nunmehr ersatzlos gestrichen. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung kann seit dem 09.05.2015 nicht nur der Gemeinderat, sondern auch ein beschließender Ausschuss entscheiden, wobei der Beschluss nicht mehr zwingend in einer öffentlichen Sitzung zu fassen ist, vgl. § 73 Abs. 5 Satz 3 SächsGemO n.F.. Geändert wurde zudem, dass für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nicht mehr ausschließlich der Bürgermeister oder der Beigeordnete zuständig ist. Zulässig ist es nun auch, dass der Bürgermeister einen leitenden Bediensteten hiermit beauftragt, § 73 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO n.F..  

Die Änderung der Zuwendungsregeln dürfte zu einer deutlichen Entlastung der Gemeinden gerade im Hinblick auf Zuwendungen z.B. für städtische Bibliotheken oder Kindertagesstätten führen. Die Gemeinden sollten daher prüfen, inwieweit die Umsetzung der Gesetzesänderung bei ihnen in Betracht kommt und ggf. die Hauptsatzung entsprechend anpassen.

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