Änderung des Sächsisches Kommunalabgabengesetzes

Der Innenausschuss des Sächsischen Landtages hat am 18.11.2013 seine Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vorgelegt. Ein jetzt eingefügter Artikel 5a sieht eine Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vor.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung von Beitragsfestsetzungen (wir berichteten in unserer Mandanteninformation 3/2013, S. 16) will der Gesetzgeber die Festsetzungsverjährung in einem neuen § 3a SächsKomZG regeln. Die allgemeine Festsetzungsfrist soll – insoweit gibt es keine Neuerung – vier Jahre betragen und mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Für Beiträge gemäß § 17 Abs. 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 und Satz 6 (Anschlussbeiträge), § 26 SächsKomZG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 SächsKomZG (Straßenbaubeiträge) sowie gemäß §§ 127, 133 BauGB (Erschließungsbeiträge) wird in § 3a Abs. 3 SächsKomZG eine besondere Festsetzungsfrist vorgesehen. Sie soll 20 Jahre betragen und mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999, also mit dem 01.01.2000.

Der Innenausschuss hat damit eine Regelung vorgeschlagen, die entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen festlegt, die sich nicht an dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung, sondern ausschließlich an der Vorteilslage orientiert. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung normiert als frühesten Verjährungseintritt aufgrund der zeitlichen Obergrenze den 31.12.2020. Liegen alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vor, verbleibt es allerdings bei vierjährigen Regelverjährungsfrist. Das Gesetz will also lediglich diejenigen Fälle abfangen, bei denen eine Beitragserhebung bisher mangels wirksamer Beitragssatzung scheiterten. Die besondere Festsetzungsfrist bezieht sich ausdrücklich auch nicht auf weitere Beiträge nach § 17 Abs. 2 SächsKAG, erneute Beiträge nach § 19 Abs. 2 SächsKAG und zusätzliche Beiträge nach § 20 SächsKAG.

Das Gesetz soll zum 01.01.2014 in Kraft treten.

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