Anwendbarkeit des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA i.d.F. bis zum 31.12.2008 auf nicht bestandskräftige Straßenausbaubeitragsbescheide

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2011, Aktenzeichen: BVerwG 9 B 74.10, eine Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22.06.2010, Aktenzeichen: 4 L 219/09, zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass auf nicht bestandskräftige Straßenausbaubeitragsbescheide die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA anzuwenden ist. Zur Begründung der Entscheidung zog das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.02.2010, Aktenzeichen: LVG 10/09 heran, mit dem die Nichtigkeit des auf die durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17.12.2008 bewirkte Neufassung bzw. Modifizierung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA ab dem 01.01.2009 festgestellt wurde.

Das Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung dass durch das Landesverfassungsgericht nicht zugleich auch § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung für mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig erklärt wurde. Der Gesetzgeber verfolgte mit der von ihm vorgesehenen Gesetzesänderung nicht die Absicht, die Privilegierung der übergroßen Grundstücke grundsätzlich neu zu regeln, sondern lediglich den Umfang der seiner Auffassung nach nicht beab-sichtigten Beitragsausfälle zu begrenzen. § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung bis zum 31.12.2008 ist daher bei der Rechtmäßigkeitsprüfung noch nicht bestandskräftiger Bescheide heranzuziehen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es greifen auch nicht die Divergenzrügen des Klägers. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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