BAG: 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG wirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012 die Vereinbarkeit der 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht bestätigt (Aktenzeichen: 8 AZR 160/11). In dem zu beurteilenden Fall war die Bewerbung eines Schwerbehinderten abgelehnt worden, ohne dass der öffentliche Arbeitgeber ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Der Stellenbewerber hatte dann aber entgegen § 15 Abs. 4 AGG die Benachteiligung erst nach Ablauf der 2-Monats-Frist geltend gemacht.

Das Urteil gibt Anlass, an die – für öffentliche Arbeitgeber in verschärftem Maße geltenden – sozialrechtlichen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten im Rahmen der Stellenbesetzung zu erinnern. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Für öffentliche Arbeitgeber gilt hierüber hinaus, dass den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden sind. Der öffentliche Arbeitgeber hat schwerbehinderte Menschen im Regelfall auch zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Wenn der Arbeitgeber diese sozialrechtlichen Regeln nicht einhält, droht eine Entschädigung nach dem AGG. Insbesondere kann Indiz für eine Benachteiligung sein, wenn er die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber den Agenturen für Arbeit nicht erfüllt, wenn er den schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt oder wenn er die Personalvertretung nicht nach § 81 Abs. 1 Sätze 4 – 10 SGB IX beteiligt.

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst – in seiner Entscheidung vom 13.10.2011, Aktenzeichen: 8 AZR 608/10 – sogar einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung zugesprochen, der seine Schwerbehinderung in der Bewerbung nicht offenbart hatte. Die schriftlichen Urteilsgründe sind allerdings (immer) noch nicht veröffentlicht.

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