BAG: Befristeter Arbeitsvertrag mit „Optionskommune“?

Das sogenannte „Optionsmodell“ ermöglichte – höchstens 69 – kommunalen Trägern, anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger von Leistungen der Grundsicherung zugelassen zu werden. Das Sozialgesetzbuch begrenzte dieses Experiment in § 6a SGB II zunächst auf den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010. Im Jahre 2010 eröffnete dann der Gesetzgeber den „Optionskommunen“ die Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung der Zulassung.

Der beklagte Landkreis hatte – den vom Gesetzgeber ursprünglich definierten Zeitraum fest im Blick – noch im Jahre 2005 mit der zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung tätigen Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2010 abgeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Befristung indes für unwirksam, Urteil vom 11.09.2013, Aktenzeichen: 7 AZR 107/12. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit erwarten darf, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen. Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Die Prognose sei nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen seien. Es reiche nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfalle.

Allgemeiner formuliert: Sind einem öffentlichen Arbeitgeber Aufgaben nur zeitweise übertragen, kann die zeitliche Begrenzung der Aufgabenwahrnehmung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur dann rechtfertigen, wenn der künftige Wegfall der Aufgabe „sicher“ ist. Eine solche Prognose ist, vorsichtig formuliert, in hohem Maße risikobehaftet. Die Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts erschwert mithin die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge durch die öffentliche Hand.

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