BAG: Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 – eine Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessierende Entscheidung getroffen.

§ 288 Abs. 5 BGB sieht den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € bei Verzug vor, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Ein Arbeitnehmer hatte nun von seinem Arbeitgeber für die Monate Juli bis September 2016 wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage auch die Zahlung von drei Pauschalen à 40 € verlangt.

Die beiden Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Allerdings war die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. § 12 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes schließe als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Nun besteht zumindest für diese Frage Rechtsklarheit.

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