BAG: Landesrechtliche Befristungen bei Professoren zulässig

§ 50 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung sah vor, dass Professoren „auch als Angestellte befristet oder unbefristet“ beschäftigt werden können. Im Ergebnis war bei der erstmaligen Berufung eine Befristung für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren zulässig.

Ein angestellter Hochschulprofessor hatte Entfristungsklage erhoben. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, stellte nunmehr das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil wieder her. Insbesondere verstieß die Regelung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen grundgesetzliche Regelungen. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Arbeitsrecht nicht in der Weise abschließend Gebrauch gemacht, dass den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verbliebe, Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professoren an Hochschulen zu treffen. Auch ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Schutzbereich der in Artikel 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit betroffen. Allerdings sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Arbeitsverhältnisse von Professoren bei der Erstberufung einmalig auf drei bis sechs Jahre zu befristen. Offen ließ das Gericht allerdings, ob eine mehrmalige Befristung den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge.

Jedenfalls bei einer mehrfachen Befristung des Anstellungsvertrages des Professors oder der Professorin ist ein Erfolg der Entfristungsklage nicht ausgeschlossen.

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