BAG: Vereinbarung einer „Postdoc“-Befristung erst nach Abschluss der Promotion zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seiner Entscheidung vom 20.01.2010, AZ: 7 AZR 753/08, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war vom 01.07.1996 bis zum 30.04.2008 aufgrund mehrerer mit dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossener befristeter Arbeitsverträge als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politikwissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschäftigt. Der letzte Änderungsvertrag vom 26./29.04.2002 war nach § 57 b Abs. 1 HRG – es handelte sich um die bis 17.04.2007 geltende Fassung des Hochschulrahmengesetzes – befristet und hatte eine Laufzeit vom 01.05.2002 bis 30.04.2008. Am 23.04.2002 hatte der Kläger seine Dissertation verteidigt. Die Promotionskommission gab ihm am selben Tag das Gesamtergebnis der Promotion mit „magna cum laude“ bekannt. Am 08.05.2002 bestätigte der Fakultätsrat die Bewertung der Promotionskommission. Mit der Promotionsurkunde vom 08.05.2002 wurde dem Kläger der akademische Grad „Dr. phil.“ verliehen. Die Promotionsurkunde wurde ihm einige Tage später ausgehändigt.

Der Kläger erhob Entfristungsklage. Streitentscheidend war die Auslegung des § 57 b Abs. 1 Satz 2 1. HS HRG. Danach war „nach abgeschlossener Promotion“ eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren möglich. Nach Meinung des BAG – und entgegen der von Waldeyer in Hailbronner/Geiß, HRG, § 57 b Rn. 7 vertretenen Auffassung – war es nicht zulässig, einen nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG befristeten Arbeitsvertrag schon vor der Promotion für die Zeit danach abzuschließen. Dies folge aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach dem hier einschlägigen Recht des Landes Sachsen-Anhalt sei die Promotion erst mit der Übergabe der Promotionsurkunde nach dem 08.05.2002 abgeschlossen gewesen. Die am 26./29.04.2002 vereinbarte Befristung war damit unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des BAG kann damit die Zeit zwischen der Verteidigung der Dissertation und der Aushändigung der Promotionsurkunde nicht für eine befristete Beschäftigung genutzt werden. Die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HRG mögliche Verlängerung der sechsjährigen Höchstbefristungsdauer verringert sich um diesen Zeitraum. Den Doktoranden und der Hochschule kann deshalb nur angeraten werden, für eine zeitnahe Übergabe der Promotionsurkunde Sorge zu tragen. Nur zur Klarstellung: Der aktuell geltende § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist wortgleich mit der für den vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt noch anzuwendenden Regelung in § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG. Die Rechtsprechung des BAG zu § 57 b Abs. 1 HRG ist deshalb auch für das geltende Recht einschlägig.

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