BAG: Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 14.05.2013, Aktenzeichen: 9 AZR 844/11, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Arbeitgeber kündigte seinem bereits seit über zwei Jahren arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ordentlich. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem unter anderem die Zahlung einer Abfindung und die wechselseitige Erledigung aller finanziellen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, vereinbart worden war. Gleichwohl verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nach Abschluss des Vergleiches auf die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Anders als die Vorinstanz, das Sächsische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, Aktenzeichen: 9 Sa 86/11, wies das BAG die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 4 BUrlG hinderten nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hätte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sähe er davon ab, stünde auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Damit durfte der Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG auch auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs verzichten.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht weiter präzisiert, welche Rechtsfolgen sich aus seinem (neuen) Verständnis des Urlaubsabgeltungsanspruchs als „reinem Geldanspruch“ (vgl. dazu BAG, Urteil vom 19.06.2012, Aktenzeichen: 9 AZR 652/10) ergeben.

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