BAG: Werkvertrag, Arbeitsvertrag und Denkmalschutz

Mit Gesetzentwurf vom 20.09.2013 schlug der Bundesrat Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen vor. Allerdings ist nicht jedes Bundesland davor gefeit, selbst die gesetzlich gezogenen Grenzen zu überschreiten. So geschehen im Freistaat Bayern.

Der Kläger des jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahrens war für das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz seit dem Jahre 2005 auf der Grundlage von zehn „Werkverträgen“ tätig. Zuletzt erfasste er Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System. Der Kläger arbeitete regelmäßig von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr. Er konnte seine Tätigkeit abhängig vom Standort der Ortsakten nur in den Dienststellen des Landesamtes wahrnehmen, für die er allerdings keinen Schlüssel besaß. Über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht.

Es handle sich um einen Arbeitsvertrag und nicht um einen Werkvertrag, meinte jetzt das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.09.2013, Aktenzeichen: 10 AZR 282/12, und hielt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 5 Sa 575/10. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ lasse erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet werde.

Im Übrigen würde es dem „Werkunternehmer“ auch nicht weiterhelfen, wenn (nur) die Gestaltung der Vereinbarung einem Werkvertrag entspräche. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheidet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht. Insbesondere können die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, vgl. zu alledem etwa Urteil vom 20.01.2010, Aktenzeichen: 5 AZR 99/09.

Fazit: Nicht immer, wenn „Werkvertrag“ draufsteht, ist „Werkvertrag“ drin. Auch im Arbeitsrecht.

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