Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 19.10.2011 (Az: 7 AZR 253/07) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Das Arbeitsverhältnis der 1945 geborenen Klägerin endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Klägerin und die Beklagte mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein solcher Zusammenhang auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge abgeschlossen wurden. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) „unbefristet“.

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