Befristeter Arbeitsvertrag I: Haushaltsbefristung/kw-Vermerk

Die Angestellteeines Sozialversicherungsträgers hat gegen ihre Arbeitgeberin erfolgreich dieEntfristung eines Arbeitsverhältnisses durchgesetzt.

Die Parteienhatten u. a. einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2007 geschlossen. In dem vom Vorstand desSozialversicherungsträgers aufgestellten, von der Vertreterversammlungfestgestellten und der Bundesregierung genehmigten Haushaltsplan waren für dasJahr 2007 67 Stellen der hier einschlägigen Entgeltgruppe 5 mit dem Vermerk „kw31.12.2007“ versehen.  

DieBefristungsabrede war allerdings nach Auffassung sämtlicher mit der Sachebefassten Arbeitsgerichte – einschließlich des Bundesarbeitsgerichts in seinerEntscheidung vom 02.09.2009, AZ: 7 AZR 162/08 – nicht gerechtfertigt. 

Zum einen fehlees – so das Bundesarbeitsgericht - an der Rechtfertigung der Befristung nach §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Diese Regelungsetzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigungin einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesenHaushaltsmitteln voraus. Erforderlich sei, dass die Haushaltsmittel imHaushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einernachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht seien. Diesen Anforderungen genügeallein die Ausbringung eines kw-Vermerks nicht. 

Auch einsachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 TzBfG liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein sachlicherGrund dann gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nurvorübergehend besteht. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung hobdas Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die Befristungeines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfsgerechtfertigt sei, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt desVertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen könne,dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehendzur Verfügung stünden. Allein ein datierter „kw-Vermerk“ rechtfertige aber eineBefristung auch nach dieser Vorschrift nicht. 

Auch nach demUrteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.09.2009 bleibt es also dabei: Diehaushaltsrechtlichen Regelungen und die befristeten Arbeitsverträge sind imEinzelfall sorgfältig aufeinander abzustimmen.  

Das Urteil istallerdings darüber hinaus aus einem weiteren Grund für einen Teil deröffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber interessant. Bekanntlich hattedas Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16.03.2007,AZ: 6 A 2102/06, entschieden, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht füreine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule gelte,die sich selbst einen Haushaltsplan gebe. In diesem Zusammenhang berief sichdas Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf die Rechtsprechung desBundesarbeitsgerichts zu § 57 b Abs. 2 Nr. 2 Hochschulrahmengesetz a. F. Zudieser Vorschrift hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht wiederum judiziert,dass Voraussetzung für die Haushaltsbefristung die Ausweisung der Mittel ineinem staatlichen Haushalt sei. Zu dieser Rechtsprechung hatte dasBundesarbeitsgericht bereits in der Revisionsentscheidung zum zuvor zitiertenUrteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg gemeint, dass für dieAuslegung der Vorinstanz die Entstehungsgeschichte der Norm spreche (BAG,Urteil vom 16.10.2008, AZ: 7 AZR 360/07). Allerdings kam es dann für die Entscheidungdes Bundesarbeitsgerichts nicht auf diese Rechtsfrage an. Ebenso wenig kam esauf diese Rechtsfrage in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.09.2009an. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht wieder auf dieEntstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hingewiesen, die dafürspreche, dass diese Vorschrift nur dann erfüllt sei, wenn die Haushaltsmittel„durch ein Gesetz“ – gemeint ist hier vom Bundesarbeitsgericht wohl ein„staatliches“ Haushaltsgesetz – ausgebracht worden seien. Man wird vermutendürfen, dass das Bundesarbeitsgericht nicht nur auf einen Fall wartet,anlässlich dessen es diese Rechtsfrage ein für allemal entscheiden kann,sondern dass es darüber hinaus auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seinebisherige Rechtsprechung zum Hochschulrahmengesetz übertragen wird.Insbesondere im Hochschulbereich, der zunehmend von neuen Steuerungsmodellengeprägt ist (Stichworte: Globalhaushalt, Budgetierung etc.), wäre dann dieseVorschrift, die durchaus die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzesergänzen kann, nicht anwendbar. Im Hinblick auf die aktuell bestehendeRechtsunsicherheit werden die Hochschulen allerdings dieses Instrument auchjetzt nur anwenden können, wenn die Stelle im (Landes-) Haushaltsgesetzausgewiesen ist.

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