Bescheide zur Gefahrenabwehr gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

In einem von uns geführten Verfahren entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht über einen Eilantrag gegen den in einem Bescheid nach § 3 Sächsisches Polizeigesetz angeordneten Sofortvollzug, mit dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundstückseigentümerin verpflichtet wurde, Sicherungsmaßnahmen an maroden Gebäuden zu ergreifen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 04.12.2018 – 3 B 277/18 ab.

Im Grundbuch waren neben dem Antragsteller eine weitere natürliche Person und eine juristische Person mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete der Verwaltungsverband die GbR zur dauerhaften Einfriedung der Grundstücke sowie zu baulichen Sicherungsmaßnahmen an den Gebäuden und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dieser Bescheid wurde nur an den Antragsteller unter dessen Privatadresse zugestellt, wobei im Adressfeld nicht sämtliche Gesellschafter der GbR aufgeführt waren. Hiergegen erhob der Antragsteller als Gesellschafter der GbR im eigenen Namen Klage und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies sämtliche Anträge des Antragstellers ab. Auch wenn im Adressfeld des Bescheids nicht sämtliche Gesellschafter der GbR namentlich aufgeführt waren, könne der Bescheid nur so verstanden werden, dass er an die GbR und nicht an den Antragsteller persönlich gerichtet war. Der Bescheid sei dadurch weder nichtig noch unbestimmt. Da die Gesellschafter im Grundbuch mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, war die Gesellschaft selbst Eigentümerin der Grundstücke. Der Umstand, dass der Bescheid nur an einen Gesellschafter und nicht zugleich auch an die weiteren Gesellschafter zugestellt wurde, führe nicht zu dessen Unwirksamkeit. Zwar stehe die Geschäftsführung bei einer GbR den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu, soweit kein Geschäftsführer bestellt oder anderweitig eine Bestimmung zur Vertretung im Außenverhältnis getroffen wurde. Etwas anderes gelte, wenn ein Fall der Notgeschäftsführung gemäß § 744 Abs. 2 BGB analog gegeben sei. Eine Ordnungsverfügung als Maßnahme zur Gefahrenabwehr könne daher bei Gefahr im Verzug an einen nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR als Notgeschäftsführer zugestellt werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ansonsten ein rasches Handeln nicht möglich wäre, weil zum Beispiel der Aufenthalt der übrigen Gesellschafter unbekannt ist. Der Verwaltungsverband sei nicht gehalten, den aktuellen Aufenthaltsort der weiteren Gesellschafter aufzuklären, um diesen den Bescheid ebenfalls zuzustellen. Der Verwaltungsverband konnte somit den Bescheid über die Privatadresse des Antragstellers gegenüber der GbR wirksam bekannt geben.

Auf die im Verfahren ebenfalls aufgeworfene Frage, ob anstelle der Ortspolizeibehörde für die Abwehr der von den Gebäuden ausgehenden Gefahren der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, ist das Gericht nicht eingegangen.

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