Bestandsschutz für Berufungsvereinbarungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Berufungsvereinbarungen über die Ausstattung von Lehrstühlen gegenüber Eingriffen auf gesetzlicher Grundlage bundesverfassungsrechtlich keinen absoluten Bestandsschutz genießen (Beschluss vom 17.08.2009, Az.: 6 B 9/09).

Geklagt hatte ein Hochschullehrer wegen einer Einschränkung seiner Lehrstuhlausstattung. Das Brandenburgische Hochschulgesetz regelt, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes auf unbestimmte Zeit geschlossene Ausstattungsvereinbarungen lediglich befristet weiter gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt. Eine Berufungszusage sei  nach Ansicht des Gerichts gesetzlichen Veränderungen nicht grundsätzlich entzogen, die im Zuge einer Reform der Organisation und der inneren Struktur der Hochschulen vorgenommen werden sollen. Allerdings müsse der Gesetzgeber die Vereinbarungen in der Weise respektieren, dass die rechtliche Bindung nicht grundsätzlich abgelehnt werden dürfe. Das Gesetz könne sich nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern hinwegsetzen, wenn seine Ziele im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten und nur auf diese Weise verwirklicht werden können. Die Wissenschaftsfreiheit werde durch einen Eingriff in eine Berufungsvereinbarung nicht verletzt, wenn dem Institut oder Lehrstuhl des Hochschullehrers eine für den Betrieb von wissenschaftlicher Lehre und Forschung erforderliche Mindestausstattung erhalten bleibe. Im Übrigen stehe dem Gesetzgeber, wie auch sonst bei der Überleitung bestehender Rechtslagen und Berechtigungen ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung.

In Anwendung dieser Grundsätze sei das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Gesetz das Ziel verfolge, eine bedarfs- und leistungsgerechte Mittelverteilung insgesamt sicherzustellen und dabei nachhaltige Leistungsanreize in Forschung und Lehre sowohl für die vorhandenen als auch für die neu hinzutretenden Hochschullehrer zu schaffen. Diesem Ziel könne angesichts knapper Haushaltsmittel die Sachgerechtigkeit nicht abgesprochen werden. Dies könne auch nur durch einen Eingriff in die bestehenden Berufungszusagen erreicht werden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit müsse aber eine ausreichende, mehrjährige Übergangsfrist vorgesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte damit klar, dass Berufungsvereinbarungen grundsätzlich verbindlich sind und nur bei Vorliegen sachlicher Gründe durch Gesetz beschränkt werden können. Liegt ein solcher Grund aber vor, ist ein Eingriff möglich, wenn dem Hochschullehrer eine Mindestausstattung erhalten bleibt und eine ausreichende Übergangsfrist vorgesehen wird.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular