BGH: Schadensersatzpflicht bei Fußballspielen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 entschieden, dass ein Zuschauer eines Fußballspiels für eine vom DFB einem Fußballverein auferlegte Geldstrafe haften kann, wenn er Pyrotechnik im Stadion zündet.

Es ging um folgenden Fall: Beim Spiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014 im Kölner RheinEnergieStadion warf der spätere Beklagte einen Sprengkörper vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang. Bei der Detonation wurden sieben Zuschauer verletzt. Das Sportgericht des DFB verhängte unter anderem wegen dieses Vorfalls gegen den 1. FC Köln eine Verbandsstrafe bestehend aus einer Geldstrafe von 50.000 € sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Als Bewährungsauflage musste der 1. FC Köln 30.000 € für Fanprojekte zahlen. Der 1. FC Köln verlangte nun von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe dieser 30.000 €.

Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage im Berufungsverfahren dagegen abgelehnt. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf. Zwischen dem Stadionbesucher und dem Fußballverein komme ein Zuschauervertrag zustande, aus dem – unter Einbeziehung der Stadienordnung und gemäß § 241 Abs. 2 BGB – bestimmte Verhaltenspflichten erwachsen. Gegen diese Pflichten habe der Beklagte verstoßen, als er den Sprengkörper in den anderen Teil der Tribüne warf. Diese Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die später vom DFB verhängte Verbandsstrafe gewesen. Die Stadienordnung und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners gemäß § 241 Abs. 2 BGB sollen einen ungestörten Spielablauf gewährleisten. Dieses Interesse des Fußballvereins habe der Beklagte durch die verbotene Verwendung von Pyrotechnik beeinträchtigt. Die verhängte Verbandsstrafe sei eine für den Fußballverein aufgrund der Unterwerfung unter die Statuten des DFB nicht zu vermeidende Folge der gravierenden Störung des Ablaufs des Fußballspiels durch den Beklagten. Er ist daher grundsätzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Urteil dürfte für Fußballvereine eine wichtige Hilfe sein, die teilweise massiven Verstöße gegen Stadionordnungen zu ahnden und zukünftig zu vermeiden. In jedem Fall sollten die Vereine prüfen, ob sich die jeweiligen Täter ermitteln lassen und zur Verantwortung gezogen werden können.

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