BGH zur Amtspflicht der Kommunalaufsicht gegenüber kommunalem Zweckverband

Der BGH hat im Urteil vom 18.07.2013, Aktenzeichen: III ZR 323/12 (OLG Jena), entschieden, dass sich aus der Kommunalaufsicht des Staates auch gegenüber einem kommunalen (Vor-)Zweckverband Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung dieser Aufsicht ergeben können (im Anschluss an: BGHZ 153, BGHZ Band 153 Seite 198 = NVwZ 2003, S. 634). Die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergebenden Amts- oder Staatshaftungsansprüche eines Vor-Zweckverbands würden auf den Zweckverband übergehen, sobald dieser wirksam entstanden ist.

Auch für thüringische Zweckverbände würden diese Haftungsgrundsätze gelten, sofern sich das Fehlverhalten der Kommunalaufsicht während der Geltungsdauer (bis 30.12.2002) des § 117 ThürKO i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.04.1998 ereignet hat.

Soweit das Landratsamt als untere staatliche Behörde für die Kommunalaufsicht zuständig ist, hänge in Thüringen die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit (Landkreis oder Land) - falls sich das Fehlverhalten der Kommunalaufsicht während der Geltungsdauer (bis 30.12.2002) des § 111 ThürKO i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.04.1998 ereignet hat, davon ab, wer Anstellungskörperschaft des handelnden Amtsträgers ist.

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