Bundearbeitsgericht: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit

Verliert der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage und befindet er sich im Hinblick auf die Arbeitsleistung im „Annahmeverzug“, droht die Nachzahlung von Arbeitsentgelt „ohne Arbeitsleistung“, je nach Dauer des Prozesses auch für mehrere Jahre. Allerdings muss sich der siegreiche Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Und er muss sich - nach § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz - anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm unzumutbare Arbeit abzulehnen. Will der Arbeitgeber herausfinden, ob der Arbeitnehmer nun hätte arbeiten können, aber „böswillig“ nicht gearbeitet hat, so sind seine Mittel sehr begrenzt. Hier hilft jetzt das Bundesarbeitsgericht.

In dem vom Bundearbeitsgericht jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19) zahlte der Arbeitgeber seit dem Jahre 2013 keinen Lohn. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Vergütungsklage u.a., indem er von dem Arbeitnehmer Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge verlangte und das Auskunftsbegehren schließlich einklagte. Der Fünfte Senat des Bundearbeitsgerichts gab dem Arbeitgeber recht und unterstrich, dass die – anderslautende – bisherige Rechtsprechung des Neunten Senats, wonach nicht einmal das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers beim Arbeitsamt als arbeitssuchend das Merkmal böswilligen Unterlassen erfülle, angesichts einer anderen Rechtslage erging.

Damit ist die – vorsichtig formuliert – nicht von vornherein einleuchtende bisherige Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts revidiert.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular