Bundearbeitsgericht zur sachgrundlosen Befristung: immerhin 22 Jahre …

Die (kalendermäßige) Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne „sachlichen Grund“ ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits „zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht meinte dazu ab dem Jahr 2011, die vorgenannte Regelung erfasse nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Das Bundesverfassungsgericht wiederum beanstandete diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als verfassungswidrig, Beschluss vom 18.06.2018 – 1 BvL 7/17; 1 BvR 1375/14. Es hielt allerdings dafür, die Fachgerichte könnten und müssten durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung „unzumutbar“ sei, was insbesondere dann der Fall sei , wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lang“ zurückliege oder „ganz anders geartet“ oder von „sehr kurzer“ Dauer gewesen sei.

Mit seinem Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 – meinte das Bundesarbeitsgericht, das dort vorangegangene Arbeitsverhältnis liege acht Jahre und damit „nicht sehr lang“ zurück.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht eine Grenze „nach unten“ gezogen. Denn in seiner Entscheidung vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17 – judizierte das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass eine Beschäftigung vor 22 Jahren „sehr lange“ zurückliegt. Ihre Klage auf Entfristung hat die Arbeitnehmerin daher in letzter Instanz verloren.

Die Folgen des neuen Urteils: Im Regelfall ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers 22 Jahre vor seiner erneuten Einstellung für die sachgrundlose Befristung unschädlich. Erhebliche Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht nach wie vor, wenn die Vorbeschäftigung zwischen acht und 22 Jahren zurückliegt.

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