Bundesarbeitsgericht: Keine Elternzeit per Telefax

Einer Rechtsanwaltsfachangestellten war der Arbeitsvertrag gekündigt worden. Im Kündigungsschutzprozess wandte sie ein, sie habe dem beklagten Rechtsanwalt per Telefax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe daher nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht gab – anders als die Vorinstanzen – dem Arbeitgeber Recht. Das Elternzeitverlangen erfordere – so das Bundesarbeitsgericht – die strenge Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Allerdings kann sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gewährt (§ 242 BGB).

Einen solchen Ausnahmefall sah das Bundesarbeitsgericht hier aber nicht für gegeben. Die Rechtsanwaltsfachangestellte verlor den Prozess.

Für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses – Arbeitnehmer und Arbeitsgeber – lohnt sich demnach stets eine sorgfältige Prüfung der für das Arbeitsverhältnis geltenden Formvorschriften.

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