Bundesarbeitsgericht: Personalakten und Rechtsanwalt

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitnehmer das Recht, in seine Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.

Diese Vorschrift vermittelt aber – so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 791/14 – kein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. In dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar gestattet, für sich Kopien aus seinen Personalakten zu fertigen. Allerdings verwehrte der Arbeitgeber unter Hinweis auf sein Hausrecht eine Akteneinsicht unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Dies durfte der Arbeitgeber. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

Fazit: Es gibt auch gerichtliche Entscheidungen, die Verfahrensabläufe vereinfachen.

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