Bundesarbeitsgericht: Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

Die (kalendermäßige) Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne „sachlichen Grund“ ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits „zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht meinte dazu ab dem Jahr 2011, die vorgenannte Regelung erfasse nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Das Bundesverfassungsgericht wiederum beanstandete jüngst diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als verfassungswidrig, Beschluss vom 18.06.2018 – 1 BvL 7/17; 1 BvR 1375/14. Es hielt allerdings dafür, die Fachgerichte könnten und müssten durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung „unzumutbar“ sei, was insbesondere dann der Fall sei , wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lang“ zurückliege oder „ganz anders geartet“ oder von „sehr kurzer“ Dauer gewesen sei.

Erstmals hat jetzt das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage der neuen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16. In dem von ihm zu beurteilenden Fall hatte acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer vergleichbaren Arbeitsaufgabe von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden. Das Bundesarbeitsgericht meinte, das vorangegangene Arbeitsverhältnis liege acht Jahre und damit „nicht sehr lang“ zurück.

Was folgt aus der neuen Rechtsprechung? Arbeitgebern kann man zurzeit nur empfehlen, bei der Wiedereinstellung früherer Arbeitnehmer äußerst zurückhaltend zu verfahren. Arbeitnehmer wiederum, die „sachgrundlos“ befristet wiedereingestellt wurden, haben zu erwägen, ob sie die Entfristung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht einklagen.

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