Bundesarbeitsgericht: Wissenschaftliche Lehre und Wissenschaftsvertragszeitgesetz

Die Klägerin wurde von dem Land Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Sie war zuletzt dem Lehrstuhl für Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie zugeordnet und hatte während der Vorlesungszeit von 30 Wochen im Jahr jeweils acht Lehrveranstaltungen à 45 Minuten zu erbringen. Ihre Befristungskontrollklage begründete sie mit der Erwägung, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Sie haben nicht dem wissenschaftlichen Personal angehört. U. a. habe sie keine Zeit zur eigenen Forschung oder Reflexion gehabt.

Das Bundearbeitsgericht sah dies – wie schon das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 – 7 AZR 43/16 anders. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setze voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenen Forschung und Reflexion verbleibe. Für eine wissenschaftliche Lehre sei es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemühe. Es könne vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt würden. Für die Beurteilung des wissenschaftlichen Gepräges käme es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Diese Voraussetzungen sah das Bundesarbeitsgericht, auch im Hinblick auf die Darstellung der Seminarinhalte im kommentierten Vorlesungsverzeichnis, für gegeben. Die Klägerin verlor auch in der III. Instanz ihre Klage.

Das Urteil des Bundearbeitsgerichts schafft weitere Klarheit über den Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.

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