Bundesarbeitsgericht: Zum Verbandsgeschäftsführer in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist der Verbandsgeschäftsführer – anders als etwa in Sachsen – Organ des Zweckverbandes; er wird von der Verbandsversammlung gewählt und die vorzeitige Abwahl ist möglich (vgl. §§ 10, 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit –GKG-LSA). Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GKG-LSA ist im „Anstellungsvertrag“ mit einem (nicht verbeamteten) hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführer festzulegen, dass die Anstellung mit Ablauf der Wahlperiode oder mit Ablauf des Tages, an dem er vorzeitig abgewählt wird, endet. Der „Anstellungsvertrag“ ist nach gesetzlicher Vorgabe also auflösend zu bedingen.

Die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes wählte die Verbandsgeschäftsführerin ab. In den „Geschäftsführervertrag“ war die in 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GKG-LSA vorgesehene Klausel aufgenommen. Geschäftsführerin und Zweckverband stritten sich vor den Arbeitsgerichten darüber, ob nicht nur die Organstellung der Geschäftsführerin, sondern auch der „Geschäftsführervertrag“ kraft Abwahl beendet war. Die Verbandsgeschäftsführerin gewann dem Prozess. Bei dem „Geschäftsführervertrag“ handelte es – so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2020 – 7 AZR 398/18 - um einen „Arbeitsvertrag“. Damit war das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einschlägig. Einen die auflösende Bedingung rechtfertigenden Sachgrund sah das Bundesarbeitsgericht nicht. Der „Geschäftsführervertrag“ war kraft Abwahl nicht beendet.

Aus Sicht des Zweckverbandes empfiehlt sich nach alledem, erhöhte Sorgfalt bei der Gestaltung des „Anstellungsvertrages“ mit einem nicht verbeamteten Geschäftsführer walten zu lassen und insbesondere klarzustellen, ob der Abschluss eines „Arbeitsvertrages“ oder aber eines „freien Geschäftsführerdienstvertrages“ gewollt ist.

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