Bundesgerichtshof: In Sachsen haftet der Träger des Rettungsdienstes für Behandlungsfehler von Notärzten

Ein 1½ jähriger Junge verbrühte sich mit heißen Tee. Nach notärztlicher Versorgung zeigte sich u.a. eine anoxische Hirnschädigung. Das Kind verklagte neben den behandelnden Ärzten auch den Erzgebirgskreis als Träger des Rettungsdienstes. Das Landgericht Dresden wies die Klage gegen den Landkreis ab, traf aber (noch) keine Entscheidung zur Haftung der behandelnden Ärzte. Das erstinstanzliche Gericht war im Hinblick auf die Haftung des Landkreises der Auffassung, aufgrund der Neuregelung in § 28 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sei die Verantwortlichkeit für die notärztliche Versorgung auf die Krankenkassen, ihre Verbände sowie den Verbänden der Ersatzkassen übertragen worden.

Dies sah das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 14.02.2017 – 4 U 1256/16 anders: Unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung seien die Träger des Rettungsdienstes, vorliegend also der Landkreis, zu verklagen.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Auffassung der II. Instanz bestätigt, Urteil vom 15.11.2018 – III ZR 69/17. Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sei im Freistaat Sachsen der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz hafteten in Sachsen die Rettungszweckverbände beziehungsweise die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. Der Bundesgerichtshof verwies nunmehr den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Erst jetzt wird sich also herausstellen, ob überhaupt ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt.

Damit hat der Bundesgerichtshof eine bereits viele Jahren schwelende Meinungsverschiedenheit zwischen den (kommunalen) Trägern des Rettungsdienstes (genauer: dem oftmals hinter den kommunalen Trägern stehenden Kommunalen Schadensausgleich) und den gesetzlichen Kassen für den Freistaat Sachsen zugunsten der Kassen entschieden. Es bleibt den durch (not-)ärztliche Behandlungsfehler Geschädigten zu wünschen, dass zumindest diese Rechtsfrage die Realisierung ihrer Ersatzansprüche nicht mehr verzögert.

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