Bundesgerichtshof zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.01.2013, Aktenzeichen: VI ZR 253/13, die Erstattungspflicht eines Fahrzeughalters bei einem Brand eines geparkten Pkw bejaht. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Fahrzeuge der beiden Parteien parkten nebeneinander in einer Tiefgarage. Gegen 1 Uhr in der Nacht entzündete sich der Pkw des Beklagten aufgrund eines technischen Defekts selbst, wodurch auch das Fahrzeug des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Der BGH nahm Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung und betonte, dass das Merkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ in § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei. Die Haftungsnorm wolle alle durch den Fahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden sei demnach bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn das Schadensgeschehen bei wertender Betrachtung durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

Diese Voraussetzungen seien bei dem nächtlichen Brand des Pkw in der Tiefgarage aufgrund eines technischen Defekts erfüllt. Es gehöre zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will, dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges geschädigt werden. Dabei mache es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrzeugbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Auch in Fällen, in denen der Schaden unabhängig von einem Betriebsvorgang allein durch einen technischen Defekt verursacht wird, sei der Schaden durch das Kraftfahrzeug selbst und durch die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt worden. Anders sei dies etwa bei einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges zu beurteilen. Im vorliegenden Fall liege ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges jedoch vor, sodass die Haftung des Kraftfahrzeughalters gegeben sei.

Diese Entscheidung des BGH hat auch Bedeutung für die Kostenerstattungspflicht nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG, da die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung dieser Norm die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 7 Abs. 1 StVG heranziehen. Das Urteil des BGH bestätigt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die ebenfalls einen weiten Betriebsbegriff zu Grunde legt.

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