Bundesmeldegesetz am 01.11.2015 in Kraft getreten

Am 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen gibt es unter anderem im Bereich der Melderegisterauskünfte sowie bei den Meldepflichten. Die nachfolgenden Hinweise sind nicht abschließend.

Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, sind die Zwecke der Anfrage anzugeben. Es ist verboten, die Daten aus dieser Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck zu verwenden. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung kann gegenüber der Meldebehörde als generelle Einwilligung erklärt werden. Liegt eine solche generelle Einwilligung nicht vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle, § 44 Abs. 3 BMG.

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers wurde in § 19 BMG wieder eingeführt. Danach hat der Vermieter oder der Wohnungsverwalter den Einzug bzw. den Auszug aus einer Wohnung zu bestätigen. Dabei sind Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 BMG meldepflichtigen Personen anzugeben.

Die besonderen Meldepflichten für Beherbergungsstätten und für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen wurden vereinfacht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegen beherbergte Personen der Meldepflicht, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. Dies gilt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht für Aufenthalte in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, sofern eine Meldung für eine im Inland gelegene Wohnung besteht. Bei Personen, die nicht im Inland gemeldet sind, gilt die Meldepflicht sowohl für Beherbergungsstätten als auch für Krankenhäuser usw. bereits bei einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt. Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein mit den entsprechenden Daten handschriftlich zu unterschreiben. Nach § 30 BMG haben die Leiter der Beherbergungsstätten die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihren Meldepflichten nachkommen. Die Meldescheine müssen ein Jahr vom Tag der Anreise gerechnet aufbewahrt und sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. In Krankenhäusern usw. hat sich der Meldepflichtige innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Ist dies nicht möglich, haben die Leiter der Krankenhäuser usw. der Meldebehörde die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

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