Bundesverfassungsgericht: Sächsische Beamte der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 nicht amtsangemessen besoldet

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2015 – 2 BvL 5/13 u.a. – auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle über die Amtsangemessenheit der Alimentation von sächsischen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 entschieden. Zuständig war das Verwaltungsgericht in Halle – und nicht ein sächsisches Gericht – weil die bei der Deutschen Rentenversicherung beschäftigte und daher nach sächsischem Recht zu besoldende Klägerin in Halle arbeitete.

Das Gericht hielt die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 für evident unzureichend. Auch stehe kollidierendes Verfassungsrecht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Wesentliche Ursache der Unteralimentation sei die Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2011 gewesen, die ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich fiskalisch motiviert gewesen sei. Aus der Gesetzesbegründung werde nicht hinreichend erkennbar, dass diese Maßnahme Teil eines Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung und aufgrund einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen gerechtfertigt war.

Auch Beamte anderer Besoldungsgruppen haben vor den Verwaltungsgerichten zahlreiche Klagen angestrengt. Man darf auch hier gespannt sein…

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