Bundesverfassungsgericht: Zur Privatisierung im Maßregelvollzug

Ein Maßregelvollzugspatient saß in einer Klinik in Gießen ein. Er war nach einem heftigen Wutanfall ohne Anweisung des Klinikleiters oder eines Richters in eine Beruhigungszelle verbracht worden. Er wehrte sich vor den Fachgerichten gegen diese Maßnahme mit der Begründung, dass nur Beamte einen solchen Grundrechtseingriff anordnen und durchführen dürften. Die Gießener Klinik wird demgegenüber seit der Privatisierung des Maßregelvollzugs im Lande Hessen von einer gemeinnützigen GmbH betrieben, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Landeswohlfahrtsverband zustehen.

Der Patient legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 133/10, über die Verfassungsmäßigkeit des hessischen Maßregelvollzugsgesetzes und damit über die Grenzen des dort geregelten Privatisierungsmodells zu entscheiden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt § 5 Abs. 3 HessMVollzG, wenn dort Bediensteten privater Träger von Maßregelvollzugseinrichtungen Vollzugsaufgaben übertragen werden, nicht gegen die Verfassung. Die Regelung verstoße nicht gegen den Grundsatz des Funktionsvorbehalts (Artikel 33 Abs. 4 GG) und auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die demokratische Legitimation hoheitlichen Handelns. Es handele sich hier – so sinngemäß das Bundesverfassungsgericht – um eine rein formelle Privatisierung, welche die aufgabengemäße Ausstattung der Maßregelvollzugseinrichtung nicht berühre. Zudem verwies das Bundesverfassungsgericht auf die starken Einflussrechte der – demokratisch legitimierten – Klinikleitung auf die Stellenbesetzung, auf die Bindung des Einrichtungsträgers und der dort tätigen Personen an das Gesetz und auf die umfassenden Weisungsbefugnisse der verantwortlichen öffentlichen Träger bei gleichzeitigem Ausschluss von Weisungen der Geschäftsführung des privaten Trägers im Zuständigkeitsbereich des Leiters der Einrichtung.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist alles andere als ein Freibrief für Grundrechtseingriffe durch „Private“, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um „formelle“ Privatisierungen handelt. Vielmehr argumentiert das Bundesverfassungsgericht zum einen mit den Besonderheiten der Psychiatrie. Zum anderen prüft es – selbstverständlich –, ob die einzelnen organisatorischen Vorkehrungen und der Grad der Gesetzesbindung die grundgesetzlich vorgegebenen Anforderungen an die demokratische Legitimation erfüllen.

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