Bundesverwaltungsgericht: Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien

Die Stadt Köln betrieb den Bau einer U-Bahn und hatte zu diesem Zweck die Bauherreneigenschaft für einen planfestgestellten Streckenabschnitt auf die Kölner Verkehrsbetriebe AG übertragen. Deren Geschäftsanteile halten zu 10 % die Stadt Köln und zu 90 % die Stadtwerke Köln GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Köln GmbH ist wiederum die Stadt Köln.

Die Deutsche Telekom AG betreibt in Köln ein Netz von Telekommunikationslinien, die im öffentlichen Straßenraum verlaufen. Soweit für die Herstellung der U-Bahn Haltestellen und Anlagen für den Gleiswechsel errichtet werden sollten, erforderte dies die Verlegung von Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Nach dem Telekommunikationsgesetz hat das Telekommunikationsunternehmen die Kosten einer Verlegung der Telekommunikationslinien zu tragen, wenn der Träger der Straßenbaulast sogenannte „spätere besondere Anlagen“ – zum Beispiel eine U-Bahn – errichtet und noch weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorliegend verweigerte die Deutsche Telekom AG die Kostenerstattung mit der Begründung, nicht die Stadt Köln als Straßenbaulastträger, sondern die Kölner Verkehrsbetriebe AG hätten die Baumaßnahmen ausgeführt.

Dieser Argumentation hat nun das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.04.2015 – 6 C 32.14) einen Riegel vorgeschoben: Nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes – so sinngemäß das Bundesverwaltungsgericht - reiche es aus, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige durch die Art seiner Beteiligung die Ausführung der Anlage steuern könne. Dies könne sich aus einer unmittelbaren oder mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen an dem Dritten ergeben, der die Anlage tatsächlich erstelle. Diese Voraussetzung war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Kölner Fall erfüllt.

Das Urteil ist für die Träger der Straßenbaulast – damit in der Regel für die kommunale Seite – erfreulich, weil es den Trägern der Straßenbaulast bei der Durchführung von Bauprojekten ermöglicht, von ihr beherrschte Unternehmen einzuschalten, ohne dass sich aufgrund dieser organisatorischen Struktur für die Erstattung der Verlegungskosten finanzielle Nachteile ergeben.

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