Bundesverwaltungsgericht: Streikrecht für Beamte?

Nach deutschem Recht dürfen Beamte nicht streiken. Das Streikverbot wird aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums hergeleitet (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) und ist daher auch verfassungsrechtlich abgesichert.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht dies differenzierter. Nach seiner Auffassung billigt Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Staatsbediensteten ein Streikrecht zu. Ausnahmen sieht Art. 11 Abs. 2 EMRK nur für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der hoheitlichen Staatsverwaltung vor. Für Lehrkräfte etwa greifen diese Ausnahmen grundsätzlich nicht.

Die Klägerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2014, Aktenzeichen: 2 C 1/13, entschiedenen Verfahren war verbeamtete Lehrerin und blieb dem Unterricht fern, um an Warnstreiks teilzunehmen. Die darauf ergangene Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße von 1 500 € griff sie vor Gericht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Geldbuße der Klägerin auf 300 € herabgesetzt. Es hat also das Streikverbot nicht „gekippt“. Allerdings sieht es den Bundesgesetzgeber für berufen, die Kollisionslage zwischen deutschem Verfassungsrecht und EMRK aufzulösen. Nur für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung soll es bei der Geltung des verfassungsunmittelbaren Streikverbots verbleiben.

Man wird sehen, ob sich der Bundesgesetzgeber dieser Aufgabe stellt oder sich erst dann Änderungen ergeben, wenn das Bundesverfassungsgericht und vielleicht auch noch der EGMR in der Sache entschieden haben. Eine rasche Auflösung der „Kollisionlage“ dürfte so oder so nicht zu erwarten sein.

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