Bundesverwaltungsgericht: Volles Beamtengehalt bei rechtswidriger Teilzeitanordnung

Neun Lehrer, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren, wurden nach 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihre Ernennungsurkunden enthielten jeweils den einschränkenden Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“. Sie klagten auf Aufhebung dieses Zusatzes sowie auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu einer Vollzeitbeschäftigung und auf versorgungsrechtliche Gleichstellung. Das Verwaltungsgericht in Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin–Brandenburg wiesen die Klagen ab. Die Kläger seien nicht wirksam zu Beamten ernannt worden. Anders das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17.06.2010 (AZ: 2 C 86/08 u.a.): Einer wirksamen Ernennung der Kläger zu Beamten stünde der nach brandenburgischem Recht rechtswidrige Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“ nicht entgegen. Die Aufhebung der Teilzeitanordnung bewirke, dass den Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zustehe. Das Land könne von den Klägern eine nachträgliche Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung mangels Rechtsgrundlage nicht beanspruchen.

Fazit: Die Anfechtung von rechtswidrigen Teilzeitanordnungen kann sich für den Beamten durchaus lohnen!

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