BVerwG: Aufhebung von Beitragsbescheiden wegen zu niedrigem Beitragssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 14.04.2020 (9 B 4.19, 9 B 5.19) die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.10.2018 (4 L 96/17, 4 L 97/17) zurückgewiesen und Folgendes ausgeführt:

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht eindeutig von der Pflicht zur Aufhebung des rechtswidrigen und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts aus. Ist eine Satzung nichtig und damit unwirksam, so schlägt dies auf den auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakt mit der Folge seiner Rechtswidrigkeit durch. Einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen sieht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in solchen Fällen nicht vor. Er ordnet vielmehr die Aufhebung des auf Grundlage der nichtigen Satzung erlassenen Verwaltungsakts an. Dies gilt auch dann, wenn eine Beitragssatzung allein deshalb rechtswidrig und nichtig ist, weil sie einen zu niedrigen Beitragssatz enthält. Denn das allen Beitragspflichtigen gleichermaßen zustehende Recht, nicht rechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden, ist auch in solchen Fällen verletzt. Zwar begründet dann die zur Nichtigkeit der Satzung führende Regelung möglicherweise selbst kein subjektiv-öffentliches Recht, weil sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht zumindest auch den Interessen der Beitragspflichtigen zu dienen bestimmt ist. Der Beitragsbescheid verletzt jedoch das Recht, nicht rechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden, weil er unabhängig davon, auf welchen Regelungen die Satzungsnichtigkeit beruht, mangels einer Grundlage in einer wirksamen Satzung rechtswidrig ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA).

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind nun rechtskräftig. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtssicherheit geschaffen.

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