BVerwG bestätigt Entziehung des Doktorgrads im Fall Mathiopoulos

Seit dem Jahre 2012 prozessierte die gelernte Historikerin und Politikberaterin Margarita Mathiopoulos vergeblich gegen die Bonner Universität. Die Philosophische Fakultät der Hochschule hatte ihr den im Jahre 1986 verliehenen Doktorgrad entzogen, nachdem das Internetforum Vroniplag Wiki 2011 festgestellt hatte, dass fast die Hälfte des Textes aus Übernahme fremder Vorlagen bestand, ohne dass die Zitate kenntlich gemacht worden waren. Nunmehr ging die Klage auch vor dem Bundesverwaltungsgericht verloren (Urteil vom 22.06.2017 – 6 C 3/16).

Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mehr Rechtssicherheit für die auf Entziehung des Doktorgrades gerichteten Verwaltungsverfahren geschaffen. Das Gericht hat es insbesondere für verfassungsgemäß gehalten, dass der Gesetzgeber die Hochschulen beauftragte, in der Promotionsordnung die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften zu regeln. Dementsprechend durfte die Bonner Universität in ihrer Promotionsordnung den Entzug des Doktorgrades wegen Täuschung vorsehen. Der gesetzliche Regelungsauftrag sei auch – in der berufungsgerichtlichen Auslegung, wonach nur wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten zu einer Entziehung des Doktorgrades führen könne – inhaltlich hinreichend bestimmt. Eine detailliertere gesetzliche Regelung sei nicht erforderlich, weil das Promotionswesen wesentlicher Bestandteil der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbstverwaltung sei. Auch müsse die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht gesetzlich befristet werden, weil mit der Verleihung des Doktorgrades Erwartungen an das künftige wissenschaftsrelevante Verhalten verbunden seien.

Die Klägerin dürfte nun auch ihre Honorarprofessuren an der Universität Potsdam und der Technischen Universität Braunschweig verlieren. Noch nicht bekannt ist, ob sie gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.

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