BVerwG: Erkundigungs- und Rügeobliegenheit des Beamten bei Nichtbeförderung

Mehrere bei der Deutschen Telekom AG oder deren Tochterunternehmen beschäftigte Beamte beanspruchten nachträglich – zum Teil nach mehreren Jahren – Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung, weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben waren. In der Tat hatte der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Zulasten der Beamten war auch ein Schaden eingetreten.

Gleichwohl wies das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 15.06.2018 - 2 C 19.17 u.a. - die Schadensersatzklagen ab. Es sei den Klägern jeweils möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden. Die im Intranet der Deutschen Telekom veröffentlichen wesentlichen Grundzüge, nach denen diese regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte, hätten den Klägern hinreichend Anlass geben können, sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie das getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiterzuverfolgen und damit den Schaden abzuwenden.

Fazit: Abwarten ist für den Beamten gefährlich. Er muss sich über das „Ob“ und „Wann“ von Auswahlverfahren erkundigen und erforderlichenfalls Mängel rügen, will er nicht eines Anspruches auf Schadensersatz wegen (rechtswidriger) Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren verlustig gehen.

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