BVerwG: Fluglaternen sind keine Luftfahrzeuge!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Urteil vom 25.10.2017 – 6 C 44.16 entschieden, dass Fluglaternen nach dem Luftverkehrsgesetz des Bundes sind. Der Aufstieg von Fluglaternen in den Luftraum könne aber durch eine Polizeiverordnung verboten werden, weil Laternenflüge bei generell-abstrakter Betrachtung typischerweise Brände verursachen können.

In dem Verfahren, das in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geführt wurde, begehrte der Kläger die Feststellung, dass er für den Aufstieg von Fluglaternen keiner Aufstiegsgenehmigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 14.11.2013 – 3 K 169/12, und das Sächsische Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2016 – 3 A 275/15, lehnten die Klage jeweils ab. Die Fluglaternen unterlägen dem Landespolizeirecht, soweit es um die von den Laternen ausgehende Brandgefahr ginge. Das in der Fluglaternenverordnung enthaltene Aufstiegsverbot für Fluglaternen sei mit dem Sächsischen Polizeigesetz vereinbar. Das Luftverkehrsrecht des Bundes sei nicht anwendbar, da die Laternen keine Luftfahrzeuge seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Das Luftverkehrsrecht des Bundes sei auf Fluglaternen nur insoweit anwendbar, als es um die Abwehr der von diesen Fluggeräten ausgehenden Gefahren für den Luftverkehr gehe. Das Bundesrecht entfalte keine Sperrwirkung für Maßnahmen des allgemeinen Landespolizeirechts zur Abwehr von Gefahren, die Fluglaternen für die öffentliche Sicherheit außerhalb des Luftverkehrs hervorrufen. Allen in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 10 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) aufgezählten Luftfahrzeugen sei gemeinsam, dass sie gesteuert oder zumindest beeinflusst werden können. Der Wortlaut der Nr. 11 des § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG lasse es zwar zu, auch Fluglaternen als Luftfahrzeuge aufzufassen. Nach Sinn und Zweck der Auffangvorschrift gehörten Fluglaternen aber nicht zu diesen Luftfahrzeugen, da sie mit den anderen aufgezählten Fluggeräten nicht vergleichbar seien. Damit habe die Landesdirektion in einer Polizeiverordnung ein Aufstiegsverbot zur Abwehr von Brandgefahren regeln dürfen. Die in § 2 Abs. 1 Fluglaternenverordnung enthaltene Möglichkeit, dass die Ortspolizeibehörden auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Aufstiegsverbot zulassen können, sei eng auszulegen, damit das generelle Verbot seinen Zweck zur Gefahrenabwehr erfüllen kann. Daher müssten Ausnahmen auf seltene Ausnahmefälle begrenzt bleiben, in denen keinerlei Bedenken in Bezug auf eine Brandgefahr bestehen.

Aus der Entscheidung folgt zum einen, dass die Gemeinden nur in sehr seltenen Fällen eine Ausnahme vom Aufstiegsverbot zuzulassen brauchen. Kommt es zu einem Brand, kann zum anderen von demjenigen, der die Laternen hat aufsteigen lassen, Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr nicht nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG verlangt werden, da es sich bei den Fluglaternen nicht um Luftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift handelt. Eine Ersatzpflicht kommt bei einem Verstoß gegen das Aufstiegsverbot allerdings nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG in Betracht.

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