BVerwG: Kein Beamtenverhältnis auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

Nach brandenburgischen Hochschulrecht wird der Kanzler einer Hochschule – der kraft Gesetzes zugleich Beauftragter für den Haushalt ist – durch den Präsidenten der Hochschule bestellt. Wird der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt § 67 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage nunmehr dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 23.06.2016 – 2 C 1.15).

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine „besondere Sachgesetzlichkeit“, die eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip begründen könnte, verneint. Die Rechtsstellung des Hochschulkanzlers nach brandenburgischen Recht sei weder mit der Rechtsstellung kommunaler Wahlbeamter noch mit der politischer Beamter vergleichbar. Für die letztgenannten Beamtengruppen ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit anerkannt.

Die schriftliche Begründung des Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Zurzeit lässt sich daher nicht abschließend beurteilen, ob das Urteil in seinen Auswirkungen auf das brandenburgische Recht beschränkt bleibt oder ob die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die brandenburgische Regelung sprechenden Argumente auch für andere Bundesländer gelten, in denen der Leiter der Hochschulverwaltung oftmals durch Hochschulgremien bestimmt wird.

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