BVerwG: Keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bei Handwerksinnungen

Die Handwerksordnung ermächtigt Handwerksinnungen zum Abschluss von Tarifverträgen. Eine Handwerksinnung erlaubte nun in ihrer Satzung Mitgliedern, ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen zu dürfen. Tarifpolitische Entscheidungen sollten ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss getroffen werden. Die Handwerkskammer orientierte sich hier offenbar an der nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz geltenden Rechtslage, wonach Arbeitgeberverbände die Möglichkeit haben, in ihrer Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die keine Tarifgebundenheit erzeugt, vgl. hierzu auch Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 12.2.2014 – 4 AZR 450/12; sogenannte „OT-Mitgliedschaft“.

Die Handwerkskammer verweigerte allerdings die Genehmigung dieser Satzungsregelung. Hiergegen klagte die Innung. Sie hat jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2016 – 10 C 23/14, verloren.

Die Handwerksordnung verleihe die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden könne. Dieser Zweck sei durch die OT-Mitgliedschaft gefährdet. Zudem lasse es die Handwerksordnung nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

Die Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung ist freiwillig. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird es den Innungen nicht leichter machen, neue Mitglieder zu gewinnen.

Die Handwerksordnung ermächtigt Handwerksinnungen zum Abschluss von Tarifverträgen. Eine Handwerksinnung erlaubte nun in ihrer Satzung Mitgliedern, ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen zu dürfen. Tarifpolitische Entscheidungen sollten ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss getroffen werden. Die Handwerkskammer orientierte sich hier offenbar an der nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz geltenden Rechtslage, wonach Arbeitgeberverbände die Möglichkeit haben, in ihrer Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die keine Tarifgebundenheit erzeugt, vgl. hierzu auch Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 12.2.2014 – 4 AZR 450/12; sogenannte „OT-Mitgliedschaft“.

Die Handwerkskammer verweigerte allerdings die Genehmigung dieser Satzungsregelung. Hiergegen klagte die Innung. Sie hat jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2016 – 10 C 23/14, verloren.

Die Handwerksordnung verleihe die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden könne. Dieser Zweck sei durch die OT-Mitgliedschaft gefährdet. Zudem lasse es die Handwerksordnung nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

Die Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung ist freiwillig. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird es den Innungen nicht leichter machen, neue Mitglieder zu gewinnen.

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