BVerwG: Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet

Das BVerwG hat mit Urteil vom 04.08.2009, Aktenzeichen: 4 CN 4.08, entschieden, dass die Änderung eines Bebauungsplans nicht stets die Grundzüge der Planung berührt, wenn statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Hat die Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Umweltprüfung beschlossen, weil sie irrtümlich angenommen hat, dass die Grundzüge nicht berührt seien, ist dieser Fehler für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn das Europarecht keine Umweltprüfung verlangt. Die Vorinstanz – das OVG Magdeburg – hatte den Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen die Änderung des Bebauungsplans, die das gesamte, etwa 175 Parzellen umfassende Plangebiet betrifft, abgelehnt. Offengelassen hatte das OVG, ob die Änderung der Grundzüge der Planung berührt und die Gemeinde deshalb eine Umweltprüfung hätte durchführen müssen, weil ein solcher Fehler für die Rechtswirksamkeit jedenfalls unbeachtlich sei.

Im Ergebnis hat das BVerwG dieses Urteil bestätigt. Es hat klargestellt, dass es auch dann vom jeweiligen planerischen Konzept der Gemeinde abhängt, ob der Wechsel von einem reinen zu einen allgemeinen Wohngebiet die Grundzüge der Planung berührt, wenn die Änderung nicht auf wenige Baugrundstücke innerhalb des Baugebiets beschränkt ist. Das Fehlen einer Umweltprüfung und damit auch eines Umweltberichts sei allerdings nicht stets unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens verkannt habe. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Umweltprüfung nicht europarechtlich geboten sei.

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