BVerwG zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht versus Zweckverbandsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Beschluss vom 17.03.2017 – BVerwG 10 B 20.16 unter anderem mit folgender Rechtsfrage zu beschäftigen:

Können bei einem freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden zu einem Zweckverband die als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie vereinbarten grundlegenden Regeln des Verbandes nachträglich gegen den Willen eines Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss geändert werden?

Die Klägerin, eine Gemeinde, war seit 1991 Mitglied des beklagten Zweckverbandes, dem sie die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung übertragen hatte. Bezüglich der Abwasserentsorgung begehrte sie einen Teilaustritt aus dem Beklagten oder eine Teilentziehung dieser Aufgabe. Die Verbandsversammlung des Beklagten lehnte den Antrag der Klägerin ab. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hatte entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass ein Teilaustritt der Klägerin aus dem beklagten Verband schon deshalb nicht in Betracht komme, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung nicht vorliege. Aus diesem Grund bedurfte die vorstehende Rechtsfrage nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In einem obiter dictum äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht dennoch wie folgt hierzu:

„Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 152 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bedürfen bestimmte Änderungen der Verbandssatzung, darunter der Austritt eines Verbandsmitglieds, einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Damit hat der Landesgesetzgeber den gesetzlichen Rahmen im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG für die gemeindliche Betätigung in einem Zweckverband in zulässiger Weise bestimmt.“

§ 62 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), § 38 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) enthalten vergleichbare Regelungen für den Austritt von Zweckverbandsmitgliedern. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit auch für die Kommunen und Zweckverbände dieser Bundesländer maßgebend.

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