BVerwG zur Anweisung einer Kommunalaufsicht auf Erhöhung der Kreisumlage

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13.14 entschieden, dass die Kommunalaufsicht einen überschuldeten Kreis zur Erhöhung der Kreisumlage anweisen darf, soweit dieser seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nachkommt.

Der Kläger, ein hessischer Landkreis, hatte trotz Aufforderung durch den Beklagten weder eine Anhebung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2010 noch Einsparmaßnahmen in entsprechender Höhe beschlossen. Die Kommunalaufsicht wies ihn daraufhin an, den Hebesatz für die Kreisumlage um 3 % zu erhöhen. Die Klage hiergegen war vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolgreich, wurde jedoch in der Berufungsinstanz durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seiner im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu beachtenden Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht nachgekommen ist. Der Kläger habe sich dieser Pflicht nicht mit dem Argument entziehen können, er werde vom Land finanziell unzureichend ausgestattet. Die Kommunalaufsicht habe daher mit einer Anweisung zur Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf eine Verringerung des Haushaltsdefizits des Kreises hinwirken dürfen. Dabei sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Belange der kreisangehörigen Gemeinden, denen eine finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbleiben muss, gewahrt worden.

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